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   BayObLG, 10.03.1978 - BReg. 3 Z 39/77   

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BayObLG, 10.03.1978 - BReg. 3 Z 39/77 (https://dejure.org/1978,13331)
BayObLG, Entscheidung vom 10.03.1978 - BReg. 3 Z 39/77 (https://dejure.org/1978,13331)
BayObLG, Entscheidung vom 10. März 1978 - BReg. 3 Z 39/77 (https://dejure.org/1978,13331)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1978, 54
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 02.09.2004 - 3Z BR 159/04

    Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und wiederholende Verfügung

    Dies gilt nicht, wenn die durch einen Rechtsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde als solche bezeichnet, in der Sache nicht begründet worden ist und auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch gegen die wiederholende Verfügung Einspruch eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BayObLGZ 1978, 54).

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die vom Registergericht gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen war und deshalb schuldlos versäumt wurde (vgl. BayObLGZ 1978, 54/59).

    Wenn ein Beschluss über die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in einer einheitlichen Entscheidung zusammengefasst sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich die Beschwerde der Beteiligten gegen die gesamte Entscheidung, also sowohl gegen die Festsetzung des Zwangsgelds als auch gegen die wiederholte Androhung eines weiteren Zwangsgelds, richtet (BayObLGZ 1978, 54/60).

  • OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10

    Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht

    Die Beschwerde muss selbst dann zurückgewiesen werden, wenn das Beschwerdegericht erkennt, dass die vom Registergericht erlassene Verfügung ungerechtfertigt ist (zu der entsprechenden, vor dem 1. September 2009 geltenden Vorschrift in § 139 Abs. 2 FGG : BayObLGZ 1978, 54 ff.; BayObLG, FGPrax 2004, S. 301 ; LG Bonn, BB 2008, S. 2120; zu § 391 Abs. 2 FamFG: Heinemann, aaO.).

    In einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich sinnvoll sein, zunächst das Beschwerdeverfahren auszusetzen und dem Registergericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde Gelegenheit zu einer Einspruchsentscheidung zu geben (vgl. BayObLGZ 1978, 54 ff.).

  • OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10

    Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs

    Gegen die in dem Beschluss des Rechtspflegers ebenfalls enthaltenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750, 00 EUR findet dagegen nicht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Senat statt (vgl. auch BayObLGZ 1978, 54; BayObLG, FGPrax 2004, 301).
  • BayObLG, 07.12.1988 - BReg. 1a Z 8/88

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausgleich von

    Die Nichtausübung des Ermessens stellt bereits einen Rechtsfehler dar (BayObLGZ 1978, 54/60 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 12.11.1987 - BReg. 3 Z 130/87

    Firmenzeichnung der GmbH & Co. KG

    Nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist im registergerichtlichen Zwangsgeldverfahren nicht nur die registerpflichtige natürliche Person, sondern auch die zugleich in ihren Rechten mitbetroffene Gesellschaft selbst zum Einspruch und zur Beschwerde berechtigt (BGHZ 25, 154/157; KG -JFG 12, 258; OLG München JFG 14, 488/492; BayObLGZ 1955, 197/198; 1962, 107/110 f.; 1978, 54/57; BayObLG Rpfleger 1984, 105; Keidel/ Kuntze/Winkler FGG 12.Aufl. § 132 RdN,r.18, § 139 RdNr.6a; Jansen FGG 2.Aufl. § 20 RdNr.64, § 133 RdNr.9, § 139 RdNr.21; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 4.Aufl. Anm. la, Bumiller/Winkler FGG 3.Aufl. Anm.2, je zu § 139 FGG ).
  • BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 207/01

    Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des Registergerichts

    Dies ist u.a. der Fall, wenn die vom Registergericht gesetzte Frist unangemessen kurz war und deshalb schuldlos versäumt wurde (vgl. BayObLGZ 1978, 54/59).
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